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Vereinssatzung

Vereinssatzung

  • Kategorie:协会介绍
  • Angabezeit:2018-09-14 00:00:00
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Inhaltsangabe:
Inhaltsangabe:
Details

Satzung

1.  Name, Sitz und Eintragung

1.1  Der Verein trägt den Namen ,,Chinesisch-Deutscher Anwaltverein"
1.2  Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
1.3  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dannch den Zusatz e.V.

  

2.  Zweck

2.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung(AO).
2.2  Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch den Austausch, die gegenseitige Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten aus der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland.
2.3  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
      - Zusammenführung von an dem Zweck der Vereinigung interessierter Rechtsanwälte,
      - Zusammenarbeit mit einer vergleichbaren Organisation in der Volksrepublik China,
      - Suche und Unterstützung des wissenschaftlichen und fachlichen Austauschs,
      - Durchführung von Vortrags- und Seminarveranstaltungen.
2.4  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5  Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

3.  Mitgliedschaft

3.1  Mitglied des Vereins kann jeder in der Volksrepublik China oder der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwalt oder ein solcher aus einem anderen Land werden, der einen beruflichen Bezug zu einem der genannten Länder hat. Sozietäten von Rechtsanwälten können ebenfalls Mitglied werden; diese benennen einen ständigen Beauftragten, der selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist.
3.2  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3.3  Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Vorstand auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
3.4  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3.5  Die Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft(Nr.3.1), dem Verlust der Geschäftsfähigkeit oder dem Tod des Mitglieds.
3.6  Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
3.7  Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie deren Höhe und Fälligkeit beschließen; sie kann eine Beitragsordnung beschließen, die nicht als Bestandteil der Satzung gilt. In den ersten zwei Jahren ab Vereinsgründung werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

  

4.  Organe

    Organe des Vereins sind
    - die Mitgliederversammlung,
    - der Wahlausschuss,
    - der Vorstand und,
    - falls eingerichtet, der Beirat.

  

5.  Mitgliederversammlung

5.1  Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins. Sie kann dazu im Rahmen der Satzung Weisungen und Wünsche an den Vorstand beschließen. Sie ist insbesondere zuständig für
       - die Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand vorzulegenden Tätigkeitsberichts,
       - die Prüfung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlüsse und dessen Entlastung hinsichtlich der Geschäftsund Kassenführung,
       - die Einrichtung und Wahl des Beirats,
       - die Änderung der Satzung,
       - die Auflösung des Vereins und die Bestimmung über den Anfall seines Vermögens.
5.2  Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
5.3  Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung übermittelt werden.
5.4  Versammlungslerter ist der Präsident im Falle seiner Verhinderung, der 1. Vizepräsident, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vizepräsident. Sollten alle drei nicht anwesend sein, wird ein Versammlungslerter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Generalsekretär nicht anwesend ist, wird von der Mitgliederversammlung ein Schristführer bestimmt.
5.5 Jede ordnungsgenäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.6  Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied Vollmacht zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in einer Mitgliederversammlung erteilen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist auf Verlangen des Versammlungsleiters in der Mitgliederversammlung nachzuweisen.
5.7  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zustimmung des Wahlausschusses erforderlich.
5.8  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Generalsekretär beziehungsweise dem gegebenenfalls nach Nr.5.4 von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer zu unterschreiben ist.

  

6.  Wahlausschuss

6.1  Der Wahlausschuss wählt die Mitglieder des Vorstands.
6.2  Der Wahlausschuss besteht aus sieben Mitgliedern; im Zeitpunkt der Gründung sind dies die sieben Gründungsmitglieder. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen persönlich Mitglieder des Vereins sein. Jedes Mitglied des Wahlausschusses bleibt solange im Amt, wie es Mitglied im Verein ist.
6.3  Scheidet ein Mitglied aus dem Wahlausschuss aus, wählt der Wahlausschuss einen Nachfolger.
6.4  Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche nicht als Bestandteil der Satzung gilt.
6.5  Die Satzungsregelungen zum Wahlausschuss (Nr.6) können von der Mitgliederversammlung nicht ohne Zustimmung des Wahlausschusses geändert werden; dies gilt auch für dieses Zustimmungserfordernis selbst.

  

7.  Vorstand

7.1  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er stellt den Haushaltsplan des Vereins auf und beschließt die Verwendung der Mittel.
7.2 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten und dem Generalsekretär, welcher gleichzeitig die Aufgaben eines Schriftführers übernimmt. Es können bis zu vier Beisitzer gewählt werden.
7.3  Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten und dem Generalsekretär. Der Präsident vertritt den Verein einzeln; der 1. Vizepräsident, der 2. Vizepräsident und der Generalsekretär vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands.
7.4  Der Vorstand wird vom Wahlausschuss auf die Dauer von vier Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Mitglieder des Vorstands müssen persönlich Mitglied des Vereins sein. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
7.5  Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
7.6  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche nicht als Bestandteil der Satzung gilt.

  

8.  Beirat

8.1  Der Verein kann einen Beirat bilden. Über dessen Einsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
8.2  Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand fachlich zu beraten. Er soll den Zweck des Vereins verbreiten. Seine Mitglieder sollten Persönlichkeiten aus unterschiedlichen Bereichen der Rechtspflege sowie der Willsenschaft, der Forschung und der Lehre sein.
8.3  Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Beiratsmitglieder müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Eine Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist zulässig.
8.4  Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche nicht als Bestandteil der Satzung gilt.

  

9.  Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

9.1  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9.2  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  

10.  Sonstige Bestimmungen

Die chinesische Fassung dieser Satzung dient ausschließlich der Information. Bei Fragen über die Auslegung dieser Satzung ist ausschließlich der deutsche Text maßgeblich.

  

Frankfurt am Main,  den29. August 2017

Deutschlandzentrale

 

Adresse: Am Hauptbahnhof 10, 60329 Frankfurt am Main, Germany

Telefon: +49 69 850 93 455

E-Mail: info@cd-av.de

China-Sekretariat

 

Adresse: 62. Stock, Shifu Henglong Bürogebäude, Qingnian Straße Nr. 1, Bezirk Shenhe, Stadt Shenyang, Provinz Liaoning

Telefon: +86 24 62220888 / +86 187 4009 5706

E-Mail: info@zdlsxh.cn

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